Voraussetzungen für Wein-Veranstaltungen
Ergänzende Hinweise zu den Regelungen für Außenveranstaltungen von Weinbaubetrieben
Ergänzende Hinweise zu den Regelungen für Außenveranstaltungen von Weinbaubetrieben
Aus der 9. CoBeLVO und dem Musterhygienekonzept für Veranstaltungen, die vom Land Rheinland-Pfalz herausgegeben wurden, ergeben sich die wesentlichen Rahmenbedingungen, die von den Betrieben zu beachten sind. (Downloads befinden sich unten unter "Infos & Download")
Da sich die verschiedenen Veranstaltungsformate naturgemäß deutlich unterscheiden und die Musterregelungen nicht auf alle Formate passgenau anwendbar sind, muss im Einzelfall daher die Abstimmung mit den örtlichen Behörden gesucht werden.
Aus Sicht des MWVLW dürften für einen Weinstand sowie Weinbergsrundfahrten die Regelung für die Gastronomie Anwendung finden.
Weinwanderungen mit Verkostung sollten nach Auffassung des MWVLW im Grundsatz mit dem Hygienekonzept für Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen im Freien durchführbar sein. Wichtig ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand auch während der Weinwanderung gewahrt bleibt. Auch hier sollten die Hinweise zum Verkosten von Weinen beachtet werden.
Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 250 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Mit der Neuregelung entfällt die bisher geltende weitergehende Personenbegrenzung pro qm.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 75 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Sofern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.
Wichtig: Was die Anzahl der Teilnehmer unterhalb der allgemeinen Obergrenze von 75 angeht ist hier daher danach zu differenzieren, ob die Teilnehmer zugewiesene Plätze haben oder nicht. Haben sie das nicht, gilt die Personenbegrenzung (1 Person pro 10 qm). Haben die Teilnehmer hingegen zugewiesene Plätze, gilt nur das allgemeine Abstandsgebot.
Veranstaltungen nach Absatz 2 und 3 können nunmehr bis 24:00 Uhr stattfinden, wenn dies nicht aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen eingeschränkt ist.
GASTRONOMIE
Nach § 7 Abs. 2 gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Für Gäste der Einrichtung entfällt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 am Platz. Mit der Neuregelung entfällt die bisher geltende Reservierungspflicht.
Nach § 7 Abs. 3 S.1 gelten für die Gastronomie nunmehr ebenfalls erweiterte Öffnungszeiten bis 24:00 Uhr, wenn dies nicht aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen eingeschränkt ist.
Weggefallen ist zudem das Verbot der freien Platzwahl durch die Gäste. Diese ist damit wieder erlaubt. Auch ist die Sonderregelung für Gastronomie zu den Personen, die höchsten an einem Tisch sitzen dürften sowie zum Abstand von den Stühlen eines Tisches zu den Stühlen eines anderen Tisches entfallen. Damit gilt nach unserem Verständnis jetzt auch in Gastwirtschaften das allgemeine Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 wonach der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt ist. Jedoch gelten auch hier weiter Ausnahmen, wie z.B. für Zusammenkünfte der Angehörigen zweier Hausstände.
Zusammengefasst
Sperrstunde nunmehr 24:00 Uhr
keine Reservierungs-/Anmeldepflicht mehr
keine Abgrenzung des Außenbereichs mehr erforderlich
kein zentraler Zugang mehr erforderlich („Wait to be seated“ nicht mehr verpflichtend)
Thekenbereiche können für den Verkauf/die Abgabe von Speisen und Getränken genutzt werden (aber: kein Verbleib von Gästen)
Ergänzende Hinweise des MWVLW
Die Einhaltung des Infektionsschutzes kann Erachtens nach des MWVLW dadurch gewährleistet werden, dass zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Da die Weinwanderungen zudem von den Erklärungen des Wanderführers geprägt werden, ist laut MWVLW zudem darauf zu achten, dass die Gruppen nicht zu groß werden, weil sonst Ballungen auftreten könnten, um dem Vortrag folgen zu können. Das MWVLW nennt eine sinnvolle Gruppengröße von max. 30 bis 40 Personen.
1.f.: „Für die Wegeführung im Bereich der Veranstaltung ist soweit möglich eine Einbahnregelung mit geeigneter Markierung vorzusehen. Die Markierung kennzeichnet auch den Personenmindestabstand von 1,5 Metern.“
Ergänzende Hinweise des MWVLW
Aus Sicht des MWVLW werden die Wanderungen vom jeweiligen Betreiber gelenkt, sodass eine Wegeführung nicht erforderlich ist, um Begegnungsverkehre auszuschließen.
3.c. „Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie sich auf dem Gelände bewegen. Am Platz entfällt diese Verpflichtung.“
Ergänzende Hinweise des MWVLW
Da bei Weinwanderungen in der freien Natur der Charakter der Wanderung im Vordergrund steht, ist laut MWVLW ein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich. Um den Gleichklang mit den Regelungen zur Außengastronomie zu gewährleisten, sollten die Teilnehmer einer Wanderung jedoch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wo ein Übergang der Wanderung hin zu einem gastronomischen Angebot erfolgt. Wobei an den Tischen selbst nach den aktuellen Regelungen kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist.
Das MWVLW weist deutlich darauf hin, dass letztlich die örtlichen Behörden darüber zu entscheiden haben, was unter Infektionsschutzgesichtspunkten verantwortet werden kann. Ein zusätzlicher Hinweis des MWVLW gilt Ziffer 5 C des Hygienekonzepts, wonach die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen kann, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird.
Solche Hygienekonzepte sind mit den Ordnungsbehörden vor Eröffnung der Veranstaltung abzustimmen, soweit dies in der jeweils gültigen CoBeLVO ausdrücklich angeordnet ist.
Rheinhessenwein e.V.
Otto-Lilienthal-Straße 4
55232 Alzey
Tel: (0049) 6731 951074 0Rheinhessenwein e.V.
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Tel: (0049) 6731 951074 0